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pcP Signatur

Ergänzend zum pcP ArchivConnect wird die elektronische Unterschrift mit rechtlicher Sicherheit, bei zwei Unterschriften mit einem Workflow erweitert, als Faksimile eingestellt.

Rechtliche Betrachtung

Die rechtliche Betrachtung erstreckt sich über §§ 126, 127 BGB auch auf die anknüpfenden §§ 126a und 126b, sowie auf das Signaturgesetz. Die dort genannten grundsätzlichen Anforderungen sind nach den vorliegenden Informationen erfüllt.

  • Wo die Schriftform gesetzlich vorgeschrieben ist, sollte die elektronische Unterschrift nicht praktiziert werden.

 

Technische Betrachtung

In der Konfiguration wird die elektronische Unterschrift als Bilddatei von jedem Benutzer verschlüsselt hinterlegt. Ein Entschlüsseln ist nur persönlich über das vom Benutzer hinterlegte Kennwort möglich. Innerhalb der Konfiguration wird festgelegt, ob die Korrespondenz mit einer oder zwei Unterschriften versehen wird (Unterschriftenregelung).

Innerhalb einer jeden Textvorlage kann nun zusätzlich definiert werden, ob die damit erstellte Korrespondenz mit keiner, einer oder zwei Unterschriften versehen werden muss. Gesteuert durch die Unterschriftenregelung wird innerhalb eines Anschriftdialoges der Links- und / oder der Rechtsunterzeichner vorgegeben.

Die fertige Korrespondenz wird in drei Fälle unterschieden:

  1. Es wird keine Unterschrift benötigt.
  2. Es wird mindestens eine Unterschrift benötigt.
    Die vom angemeldeten Benutzer hinterlegte Faksimileunterschrift wird entschlüsselt und eingebunden. Nach dem Drucken wird das Dokument gegen Zugriff gesperrt. Die eingebundene Faksimileunterschrift ist dauerhaft gegen Kopiermaßnahmen geschützt.
  3. Es werden zwei Unterschriften benötigt.
    Zunächst läuft der Prozess wie unter Punkt 2 beschrieben. Eine Ausnahme stellt der Druckprozess dar. Es wird nur im Entwurfmodus gedruckt, bis die zweite Unterschrift elektronisch eingebunden wurde. Beim Speichern wird das Dokument per E-Mail an den bestimmten Linksunterzeichner weitergeleitet. Nach Zustimmung wird seine linke Unterschrift elektronisch eingebunden und das Dokument dauerhaft gegen Änderungen gesperrt.
    Bei Ablehnung oder inhaltlichen Änderungen wird die 1. rechte Unterschrift entfernt und das Dokument zur Nachbearbeitung an den Ersteller zurückgeschickt. Der beschriebene Workflow beginnt erneut.

 

Bürgerliches Gesetzbuch - Buch 1 - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 240) - (Auszug)

§ 126
Schriftform

(1) Ist durch Gesetz schriftliche Form vorgeschrieben, so muss die Urkunde von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet werden.

(2) Bei einem Vertrag muss die Unterzeichnung der Parteien auf derselben Urkunde erfolgen. Werden über den Vertrag mehrere gleichlautende Urkunden aufgenommen, so genügt es, wenn jede Partei die für die andere Partei bestimmte Urkunde unterzeichnet.

(3) Die schriftliche Form kann durch die elektronische Form ersetzt werden, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

(4) Die schriftliche Form wird durch die notarielle Beurkundung ersetzt.

 

§ 126a
Elektronische Form

(1) Soll die gesetzlich vorgeschriebene schriftliche Form durch die elektronische Form ersetzt werden, so muss der Aussteller der Erklärung dieser seinen Namen hinzufügen und das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen.

(2) Bei einem Vertrag müssen die Parteien jeweils ein gleichlautendes Dokument in der in Absatz 1 bezeichneten Weise elektronisch signieren.

 

§ 126b
Textform

Ist durch Gesetz Textform vorgeschrieben, so muss die Erklärung in einer Urkunde oder auf andere zur dauerhaften Wiedergabe in Schriftzeichen geeignete Weise abgegeben, die Person des Erklärenden genannt und der Abschluss der Erklärung durch Nachbildung der Namensunterschrift oder anders erkennbar gemacht werden.

 

§ 127
Vereinbarte Form

(1) Die Vorschriften des § 126, des § 126a oder des § 126b gelten im Zweifel auch für die durch Rechtsgeschäft bestimmte Form.

(2) Zur Wahrung der durch Rechtsgeschäft bestimmten schriftlichen Form genügt, soweit nicht ein anderer Wille anzunehmen ist, die telekommunikative Übermittlung und bei einem Vertrag der Briefwechsel. Wird eine solche Form gewählt, so kann nachträglich eine dem § 126 entsprechende Beurkundung verlangt werden.

(3) Zur Wahrung der durch Rechtsgeschäft bestimmten elektronischen Form genügt, soweit nicht ein anderer Wille anzunehmen ist, auch eine andere als die in § 126a bestimmte elektronische Signatur und bei einem Vertrag der Austausch von Angebots- und Annahmeerklärung, die jeweils mit einer elektronischen Signatur versehen sind. Wird eine solche Form gewählt, so kann nachträglich eine dem § 126a entsprechende elektronische Signierung oder, wenn diese einer der Parteien nicht möglich ist, eine dem § 126 entsprechende Beurkundung verlangt werden.