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pcP SignaturErgänzend zum pcP ArchivConnect wird die elektronische Unterschrift mit rechtlicher Sicherheit, bei zwei Unterschriften mit einem Workflow erweitert, als Faksimile eingestellt. Rechtliche Betrachtung Die rechtliche Betrachtung erstreckt sich über §§ 126, 127 BGB auch auf die anknüpfenden §§ 126a und 126b, sowie auf das Signaturgesetz. Die dort genannten grundsätzlichen Anforderungen sind nach den vorliegenden Informationen erfüllt.
Technische Betrachtung In der Konfiguration wird die elektronische Unterschrift als Bilddatei von jedem Benutzer verschlüsselt hinterlegt. Ein Entschlüsseln ist nur persönlich über das vom Benutzer hinterlegte Kennwort möglich. Innerhalb der Konfiguration wird festgelegt, ob die Korrespondenz mit einer oder zwei Unterschriften versehen wird (Unterschriftenregelung). Innerhalb einer jeden Textvorlage kann nun zusätzlich definiert werden, ob die damit erstellte Korrespondenz mit keiner, einer oder zwei Unterschriften versehen werden muss. Gesteuert durch die Unterschriftenregelung wird innerhalb eines Anschriftdialoges der Links- und / oder der Rechtsunterzeichner vorgegeben. Die fertige Korrespondenz wird in drei Fälle unterschieden:
Bürgerliches Gesetzbuch - Buch 1 - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 240) - (Auszug) § 126 Schriftform (1) Ist durch Gesetz schriftliche Form vorgeschrieben, so muss die Urkunde von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet werden. (2) Bei einem Vertrag muss die Unterzeichnung der Parteien auf derselben Urkunde erfolgen. Werden über den Vertrag mehrere gleichlautende Urkunden aufgenommen, so genügt es, wenn jede Partei die für die andere Partei bestimmte Urkunde unterzeichnet. (3) Die schriftliche Form kann durch die elektronische Form ersetzt werden, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt. (4) Die schriftliche Form wird durch die notarielle Beurkundung ersetzt.
§ 126a Elektronische Form (1) Soll die gesetzlich vorgeschriebene schriftliche Form durch die elektronische Form ersetzt werden, so muss der Aussteller der Erklärung dieser seinen Namen hinzufügen und das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen. (2) Bei einem Vertrag müssen die Parteien jeweils ein gleichlautendes Dokument in der in Absatz 1 bezeichneten Weise elektronisch signieren.
§ 126b Textform Ist durch Gesetz Textform vorgeschrieben, so muss die Erklärung in einer Urkunde oder auf andere zur dauerhaften Wiedergabe in Schriftzeichen geeignete Weise abgegeben, die Person des Erklärenden genannt und der Abschluss der Erklärung durch Nachbildung der Namensunterschrift oder anders erkennbar gemacht werden.
§ 127 Vereinbarte Form (1) Die Vorschriften des § 126, des § 126a oder des § 126b gelten im Zweifel auch für die durch Rechtsgeschäft bestimmte Form. (2) Zur Wahrung der durch Rechtsgeschäft bestimmten schriftlichen Form genügt, soweit nicht ein anderer Wille anzunehmen ist, die telekommunikative Übermittlung und bei einem Vertrag der Briefwechsel. Wird eine solche Form gewählt, so kann nachträglich eine dem § 126 entsprechende Beurkundung verlangt werden. (3) Zur Wahrung der durch Rechtsgeschäft bestimmten elektronischen Form genügt, soweit nicht ein anderer Wille anzunehmen ist, auch eine andere als die in § 126a bestimmte elektronische Signatur und bei einem Vertrag der Austausch von Angebots- und Annahmeerklärung, die jeweils mit einer elektronischen Signatur versehen sind. Wird eine solche Form gewählt, so kann nachträglich eine dem § 126a entsprechende elektronische Signierung oder, wenn diese einer der Parteien nicht möglich ist, eine dem § 126 entsprechende Beurkundung verlangt werden. |